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   ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02   

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ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02 (https://dejure.org/2002,17542)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 15 Ca 48/02 (https://dejure.org/2002,17542)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 01. August 2002 - 15 Ca 48/02 (https://dejure.org/2002,17542)
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Verzugszinsen für Lohnforderungen

Arbeitnehmer sind Verbraucher iSv §§ 13, 288 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Vorliegen einer von der tariflichen Regelung abweichenden eigenständigen und abschließenden Vereinbarung; Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne der Verzugsvorschriften

  • archive.org PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Verzinsung von Lohnforderungen; Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Verzinsung von Lohnforderungen; Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Zessionar die Leistung an sich veranlasst oder maßgeblich durch sein Drängen initiiert hat (BGH, NJW 1989, 161 [162]; NJW 1997, 461 [464]), wofür es hier jedoch an Anhaltspunkten fehlt.

    Denn die Leistung der D-Bank AG erfolgte unter Vorbehalt der Rückforderung, und ein Widerspruch der C-GmbH insoweit ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 1989, 161 [162]).

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden, nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365 [369] = NJW 1989, 900; BGHZ 122, 46 [50] = NJW 1993, 1578).
  • BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96

    Pflichtwidrige Verfügungen des treuhänderischen Verwalters von Wertpapieren;

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    Er setzt neben der Unentgeltlichkeit der Weiterleitung des Erlangten voraus, dass der Erstempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet (BGH, NJW 1999, 1026 [1028]), was der Fall ist, wenn er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, § 818 III BGB.
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden, nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365 [369] = NJW 1989, 900; BGHZ 122, 46 [50] = NJW 1993, 1578).
  • BGH, 30.06.1966 - VII ZR 23/65

    Kfz-Werkstatt - Haftung in der BGB-Gesellschaft (GbR), §§ 823, 847 BGB, § 31, §

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    aa) Nach einer älteren Entscheidung des BGH soll allerdings die Vorschrift des § 31 BGB auf die GbR nicht anwendbar sein, weil sie, anders als die OHG oder die KG, zu wenig körperschaftlich organisiert sei, als dass man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre "Organe" bezeichnen könnte (BGHZ 45, 311 [312] = NJW 1966, 1807).
  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    Es gibt keinen überzeugenden Grund, diese Haftung - anders als bei der OHG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt sind - auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten zu beschränken (Gesmann- Nuissl, WM 2001, 973 [978]; Grunewald, GesR, 5. Aufl., Rdnr. 113; Habersack, BB 2001, 477 [481]; Hadding, ZGR 2001, 712 [725f., 735f.]; Karsten Schmidt, NJW 2001, 993 [998f.]; Ulmer, ZIP 2001, 585 [597]; Wiedemann, JZ 2001, 661 [663]).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    bb) Diese Auffassung ist jedenfalls durch den inzwischen mit Zustimmung aller anderen Zivilsenate des BGH vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (Senat, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 = NZG 2001, 311) überholt.
  • BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95

    Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von

    Auszug aus ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Zessionar die Leistung an sich veranlasst oder maßgeblich durch sein Drängen initiiert hat (BGH, NJW 1989, 161 [162]; NJW 1997, 461 [464]), wofür es hier jedoch an Anhaltspunkten fehlt.
  • LAG Köln, 11.02.2005 - 4 Sa 1018/04

    Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

    Die Rechtsprechung zu dieser Frage war bislang geteilt (vgl. einerseits ArbG Hamburg v. 01.08.2002 - 15 Ca 48/02, ZGS 2003, 79 (für § 288 Abs. 1), andererseits das ArbG Köln als Vorinstanz in vorliegender Sache (für § 288 Abs. 2)).
  • ArbG Freiburg, 15.06.2004 - 4 Ca 40/04

    Steuererstattungsanspruch: Haftung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers; Umfang

    Sinn und Zweck des § 288 BGB verlangen keine einschränkende Auslegung des Verbraucherbegriffs (vgl. im Ergebnis ebenso Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 4. Aufl., § 611 BGB, Rdnr. 599 m.w.N.; ArbG Hamburg vom 01.08.2002 - 15 Ca 48/02; ArbG Gießen vom 23.10.2002 - 2 Ca 369/02).
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